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Mandanteninformationen

Gewerbesteuer
08.04.2009
 

Neue Verwaltungsgrundsätze zur Gewerbesteueranrechnung

Um die Gewerbesteuerzahllast eines Gewerbetreibenden gegenüber einem Freiberufler im Rahmen der Einkommensbesteuerung zu kompensieren, wird dadurch eine Steuerermäßigung gewährt, dass die Gewerbesteuer auf die Einkommen­steuer direkt angerechnet wird. Dies geschieht in einem pauschalierenden Verfahren. Ab 2008 erfolgt die Anrechnung in Höhe des 3,8fachen des Gewerbesteuermessbetrags. Mit der Anhebung des Anrechnungsfaktors auf das 3,8fache des Gewerbesteuermessbetrags wurde gleichzeitig die Anrechnung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Höchstbetrag für die Anrechnung bildet die „tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer“ des Unternehmens für das betreffende Jahr. Hierdurch wird verhindert, dass bei einem niedrigen Gewerbesteuerhebesatz der Unternehmer durch die Anrechnung mehr erhält, als er tatsächlich durch die Gewerbesteuer belastet wird.
 
Beispiel: Der Gewerbeertrag eines Einzelunternehmens beträgt 50.000 €. Daraus ergibt sich ein Gewerbesteuer-Messbetrag von (Messzahl 3,5 %) 1.750 €. Bei einem Hebesatz der Kommune von 370 % muss der Unternehmer 6.475 € Gewerbesteuer zahlen. Eine unbegrenzte Anrechnung mit dem 3,8fachen des Gewerbesteuermessbetrags (6.650 €) könnte dazu führen, dass der Unternehmer mehr entlastet wird, als er tatsächlich gezahlt hat. Anrechenbar sind daher nur 6.475 €.
 
Nach Auffassung der Finanzverwaltung entspricht die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer grundsätzlich der im Gewerbesteuerbescheid festgesetzten Gewerbesteuer für den jeweiligen Betrieb. Erfolgt die Festsetzung der Einkommensteuer - wie im Regelfall - vor Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheids durch die Gemeinde, kann die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer auf der Grundlage des festgestellten Gewerbesteuer-Messbetrags und des jeweiligen Hebesatzes der Kommune angesetzt werden. Bei einer Abweichung zwischen der zunächst dem Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegten „tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer“ und der im Gewerbesteuerbescheid festgesetzten Steuer kann der Einkommensteuerbescheid nachträglich geändert werden - auch wenn die Kommune nach Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheids die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer aufgrund einer Billigkeitsmaßnahme mindert.
 
Hinweis: Die Verwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass Sie als Unternehmer verpflichtet sind, dem Finanzamt die Minderung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer unverzüglich mitzuteilen.
 

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