Planen Sie, Ihre Einzelpraxis unter Zurückbehaltung bestehender Forderungen in eine Sozietät einzubringen, und ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung? Dann dürfte eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster für Sie von Interesse sein.
Die Richter hatten darüber zu entscheiden, ob zurückbehaltene Honorarforderungen in voller Höhe den Übergangsgewinn im Jahr der Einbringung erhöhen oder erst bei Zahlung erfolgswirksam zu erfassen sind. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass eine Versteuerung erst im Zeitraum der Zahlung erfolgen muss. Zwar sei dann, wenn der Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt und die Praxis (unter Aufdeckung der stillen Reserven: sogenannte Teilwerteinbringung) in eine Sozietät eingebracht wird, grundsätzlich ein Übergangsgewinn zu ermitteln. Als Folge sei der laufende Gewinn oder Verlust durch Zu- und Abschläge so zu korrigieren, als wäre er durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden. Für Forderungen sei dann ein Zuschlag vorzunehmen, da der bisher ermittelte Gewinn diese Beträge mangels Zufluss nicht enthält. In dem Fall aber, in dem der Einbringende Forderungen (wie z.B. Honoraransprüche) aus der Zeit vor der Einbringung zurückbehält, trete eine solche Gewinnrealisierung nicht zwingend ein. Diese sei erst bei Zufluss im Zuflussjahr als nachträgliche Einkünfte zu erfassen.
Hinweis: Bringen Sie die Forderungen jedoch mit ein, führt dies bei Teilwerteinbringung zu sofortiger Gewinnrealisierung. |