Der Investitionsabzugsbetrag hat im Gegensatz zur Ansparabschreibung den Nachteil, dass das geplante Wirtschaftsgut nach seiner Anschaffung fast ausschließlich betrieblich genutzt werden darf. Hierzu muss die private Verwendung unter 10 % bleiben, was beim betrieblichen Pkw schwierig ist. Für die künftige Anschaffung des Wagens können daher oft nicht bis zu 40 % des voraussichtlichen Kaufpreises gewinnmindernd abgezogen werden.
Allerdings kann ein Freiberufler das Finanzamt vom Gegenteil überzeugen, indem er glaubhaft ankündigt, dass die künftige Nutzung fast ausschließlich betrieblich erfolgen soll, was er durch geeignete Aufzeichnungen (z.B. Fahrtenbuch) nachweisen wird. Dann kann ihm der Investitionsabzugsbetrag nicht mit dem Argument verweigert werden, bei einem vorhandenen Pkw würde die 1%-Regelung als Pauschalbesteuerung der privaten Pkw-Nutzung angewandt, die in der Regel von 25 % Freizeitfahrten ausgeht.
Die fast ausschließlich betriebliche Nutzung des geplanten Pkw muss lediglich hinreichend glaubhaft gemacht werden. Nach der neuen Regelung entfällt bei einer von der Prognose abweichenden tatsächlichen Nutzung die Begünstigung rückwirkend und es kommt zu Nachzahlungen inklusive Steuerzinsen. Insoweit werden es sich Selbständige genau überlegen, für welches bewegliche Anlagegut sie einen Abzugsbetrag bilden.
Dass bereits ein Pkw im Betriebsvermögen enthalten ist, dessen Privatnutzung nach der 1%-Regelung besteuert wird, rechtfertigt nicht, jemanden schlechter zu behandeln. Denn wäre noch kein Pkw vorhanden, wären auch keine Zweifel aufgekommen, ob der Prognose gefolgt wird. Außerdem ist nicht auszuschließen, dass die Pauschalversteuerung bloß gewählt wurde, um die Fahrtenbuchführung zu vermeiden. |