Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Anteilsbesteuerung - Pauschale Hinzurechnung ist verfassungsgemäß
21.02.2011
 

Grundsätzlich sind Betriebsausgaben, die mit steuerfreien Betriebseinnahmen im Zusammenhang stehen, nicht abzugsfähig. Ist eine Kapitalgesellschaft jedoch an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt, sind sowohl Dividenden als auch Veräußerungsgewinne aus der Beteiligung steuerfrei. Der Gesetzgeber hat sich für eine pauschale Lösung entschieden, nach der 5 % der Ausschüttung bzw. des Veräußerungsgewinns als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben gelten.

Die Beträge sind tatsächlich nur zu 95 % steuerfrei. Zwar betrifft diese Regelung auch Fälle, in denen überhaupt keine Betriebsausgaben angefallen sind, doch in erster Linie profitieren diejenigen, denen hohe Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung entstanden sind.

Beispiel: Die Mutter-GmbH hat die Beteiligung an der Tochter-GmbH fremdfinanziert. Im Zusammenhang mit der Beteiligung sind in 2010 Zinsen und Kontoführungsgebühren von 3.000 € angefallen. Im Jahr 2010 wurde eine Dividende von 20.000 € vereinnahmt.

Lösung: Die Zinsen und Kontoführungsgebühren sind in voller Höhe abzugsfähig. Die Dividende ist als Betriebseinnahme zu erfassen. Bei der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung wird außerbilanziell ein einkommensmindernder Abzug von 20.000 x 95 % = 19.000 € vorgenommen.

Diese Pauschalregelung war vielen Kapitalgesellschaften ein Dorn im Auge, weshalb sie den Rechtsweg bis zum Bundesverfassungsgericht beschritten, das diese pauschale Regelung jedoch als verfassungsgemäß bestätigte.

Hinweis: Die Pauschalregelung gilt sowohl für Beteiligungen an inländischen als auch an ausländischen Kapitalgesellschaften und ist von der Beteiligungshöhe unabhängig. Bei ausländischen Gesellschaften müssen die Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens beachtet werden.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG