Grundsätzlich sind Betriebsausgaben, die mit steuerfreien Betriebseinnahmen im Zusammenhang stehen, nicht abzugsfähig. Ist eine Kapitalgesellschaft jedoch an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt, sind sowohl Dividenden als auch Veräußerungsgewinne aus der Beteiligung steuerfrei. Der Gesetzgeber hat sich für eine pauschale Lösung entschieden, nach der 5 % der Ausschüttung bzw. des Veräußerungsgewinns als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben gelten.
Die Beträge sind tatsächlich nur zu 95 % steuerfrei. Zwar betrifft diese Regelung auch Fälle, in denen überhaupt keine Betriebsausgaben angefallen sind, doch in erster Linie profitieren diejenigen, denen hohe Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung entstanden sind.
Beispiel: Die Mutter-GmbH hat die Beteiligung an der Tochter-GmbH fremdfinanziert. Im Zusammenhang mit der Beteiligung sind in 2010 Zinsen und Kontoführungsgebühren von 3.000 € angefallen. Im Jahr 2010 wurde eine Dividende von 20.000 € vereinnahmt.
Lösung: Die Zinsen und Kontoführungsgebühren sind in voller Höhe abzugsfähig. Die Dividende ist als Betriebseinnahme zu erfassen. Bei der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung wird außerbilanziell ein einkommensmindernder Abzug von 20.000 x 95 % = 19.000 € vorgenommen.
Diese Pauschalregelung war vielen Kapitalgesellschaften ein Dorn im Auge, weshalb sie den Rechtsweg bis zum Bundesverfassungsgericht beschritten, das diese pauschale Regelung jedoch als verfassungsgemäß bestätigte.
Hinweis: Die Pauschalregelung gilt sowohl für Beteiligungen an inländischen als auch an ausländischen Kapitalgesellschaften und ist von der Beteiligungshöhe unabhängig. Bei ausländischen Gesellschaften müssen die Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens beachtet werden. |