Anteile an Kapitalgesellschaften, die ein Gesellschafter privat hielt, waren beim Verkauf nach Ablauf der sechsmonatigen Spekulationsfrist bis Ende 1998 nur dann steuerpflichtig, wenn ihr Halter zu mehr als 25 % am Unternehmen beteiligt war. Diese Grenze für die wesentliche Beteiligung wurde bei Verkäufen ab 01.01.1999 auf 10 % abgesenkt und galt auch für den Altbestand.
Diese rückwirkende Gesetzesänderung verstößt laut Bundesverfassungsgericht gegen das Grundgesetz, da Wertzuwächse besteuert werden, die bereits vor Verkündung der Änderungen am 31.03.1999 entstanden waren und erst durch die Neuregelung steuerpflichtig wurden, und zwar durch die gesunkene Schwelle beim Verkauf von GmbH-Anteilen. Diese Entscheidung hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt zum Anlass genommen, die Regelungen für eine nachträgliche Erstattung zu viel bezahlter Einkommensteuer auf den Gewinn zu erläutern. Davon profitieren GmbH-Gesellschafter,
• deren Steuerbescheide zu den strittigen Sachverhalten noch nicht bestandskräftig sind,
• die zu zwischen 10 % und 25 % an der GmbH beteiligt waren und
• die ihre Anteile ab 1999 mit einem Gewinn verkauft haben oder
• die ihren Altbestand erst in Zukunft verkaufen möchten.
Sie können den bis Ende März 1999 aufgelaufenen Gewinn jetzt steuerfrei stellen. Erfolgte die Veräußerung zwischen dem 01.01.1999 und dem 31.03.1999, bleibt der realisierte Gewinn in voller Höhe steuerfrei. Beim Verkauf ab 01.04.1999 bleibt der Gewinn insoweit steuerfrei, als er auf Wertzuwächse bis zum 31.03.1999 entfällt. Nachfolgende Preissteigerungen sind hingegen steuerpflichtig.
Beim Verkauf ab April 1999 muss nun eine zeitliche Aufteilung in steuerfreie Wertzuwächse bis Ende März 1999 und nachfolgend steuerpflichtige Gewinne erfolgen. Dazu muss der Verkehrswert der GmbH-Anteile zum 31.03.1999 ermittelt werden. Das BMF erlaubt jedoch auch eine einfachere Ermittlung ohne Preisberechnung für die Vergangenheit. Der gesamte Wertzuwachs darf nämlich entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit linear monatsweise ermittelt werden, aufgerundet zugunsten des GmbH-Gesellschafters auf volle Monate.
Beispiel: Am 15.01.1997 wurden die GmbH-Anteile für 100.000 € erworben und am 03.08.2009 für 500.000 € verkauft. Die Haltedauer beträgt aufgerundet 151 Monate. Auf den Zeitraum vom 31.03.1999 bis zum 03.08.2009 entfallen abgerundet 124 Monate. Der gesamte Wertzuwachs von 400.000 € ist anteilig mit (124/151=) 328.476 € zu erfassen. Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn in 2009 beträgt unter Berücksichtigung des
Teileinkünfteverfahrens (328.476 € x 60 %=) 197.085 €.
Hinweis: Durch das am 26.10.2000 verkündete Steuersenkungsgesetz ist die Beteiligungsgrenze auf mindestens 1 % abgesenkt worden. Die Grundsätze zur Umstellung in 1999 können hier ebenfalls angewendet werden. Das betrifft Gesellschafter mit einer Beteiligungsquote zwischen 9,99 % und 1 %. Bei ihnen bleibt der bis zum 26.10.2000 aufgelaufene Wertzuwachs ebenfalls steuerfrei. |