1999 wurde die Spekulationsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre verlängert. Davon waren auch Immobilienbesitzer betroffen, bei denen Ende 1998 die vormals kürzere Zweijahresfrist bereits abgelaufen war. Ihre Grundstücke fielen 1999 plötzlich wieder in die Steuerpflicht. Diese Rückwirkung verstößt nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts teilweise gegen das Grundgesetz. Grund genug für das Bundesfinanzministerium (BMF), die Regeln für die nachträgliche Erstattung zuviel bezahlter Einkommensteuer zu erläutern. Hiervon profitieren Hausbesitzer und Grundstücksgemeinschaften, wenn ihr Bescheid mit dem Spekulationsgewinn noch offen ist und beim Verkauf ab 1999 die alte zweijährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen war. Erfolgte die Veräußerung
• zwischen dem 01.01. und dem 31.03.1999, bleibt der realisierte Gewinn in voller Höhe steuerfrei.
• ab dem 01.04.1999, bleibt der Gewinn insoweit steuerfrei, als er auf Wertzuwächse bis zum 31.03.1999 entfällt. Nachfolgende Preissteigerungen sind hingegen steuerpflichtig.
Das BMF erlaubt für den Nachweis eine Vereinfachung, bei der der insgesamt entstandene Wertzuwachs entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit linear monatsweise ermittelt werden darf - sogar zugunsten des Hausbesitzers auf volle Monate aufgerundet.
Beispiel: Am 15.01.1997 wurde eine Mietimmobilie für 100.000 € erworben und am 03.08.1999 für 150.000 € wieder verkauft. Der ehemalige Hausbesitzer hat eine Steuerprogression von 40 %.
Gesamtbesitzzeit aufgerundet 31 Monate
steuerpflichtiger Zeitraum
(31.03.-03.08.1999, abgerundet) 4 Monate
steuerpflichtiger Wertzuwachs
(50.000 € x 4/31) 6.452 €
steuerfreier Wertzuwachs
(50.000 € - 6.452 €) 43.548 €
Einkommensteuererstattung
(43.548 € x 40 %) 17.419 €
Das Finanzamt ändert den noch offenen Steuerbescheid und erstattet die Steuer. |