Angehörigen und somit auch Eheleuten steht es grundsätzlich frei, ihre Verhältnisse untereinander so zu gestalten, dass diese steuerlich möglichst günstig sind. Verträge können steuerlich aber nur dann anerkannt werden, wenn
• sie eindeutig und ernstlich vereinbart sind,
• anschließend auch so durchgeführt werden und
• die Vertragsbedingungen dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist.
Diese Grundsätze gelten auch für Mietverträge zwischen Eheleuten. In einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte ein Paar gemeinsam ein Einfamilienhaus errichtet. Den separaten Anbau vermietete der Ehemann seiner Frau, die als Psychotherapeutin selbständig tätig war, als Praxis. Sie überwies die Miete monatlich pünktlich von ihrem betrieblichen Konto. Allerdings buchte ihr Mann Gelder in Höhe der dreifachen Monatsmiete quartalsweise auf ein anderes Konto von ihr zurück. Diese unter fremden Dritten unübliche Gestaltung erkannte das Gericht nicht an, so dass die Therapeutin die Miete nicht als Betriebsausgabe absetzen konnte.
Hinweis: Kleine Unregelmäßigkeiten bei der Mietzahlung führen noch nicht dazu, dass Verträge zwischen Angehörigen nicht anerkannt werden. Wenn der Mietvertrag eines Ehepaars aber weder hinreichend klar noch eindeutig genug formuliert ist, liegt es anders. Im Urteilsfall fehlten unter anderem Angaben zu Adresse, Raumzahl und Praxisgröße. Generell sollten Angehörige darauf achten, formal korrekte Verträge abzuschließen - nicht nur bei der Miete, sondern auch bei Arbeits- und Kreditvereinbarungen. |