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Mandanteninformationen

Spekulationsteuer - Rückzahlung für Immobilienverkäufe ab 1999
24.02.2011
 

1999 wurde die Spekulationsfrist für Grund¬stücke von zwei auf zehn Jahre verlängert. Von dieser Gesetzesänderung waren auch Immobilienbesitzer betroffen, bei denen Ende 1998 die vormals kürzere Zweijahresfrist bereits abgelaufen war. Ihre Grundstücke fielen an Neujahr 1999 plötzlich wieder in die Steuerpflicht.

Diese Rückwirkung verstößt laut Bundesver Bundesverfassungsgericht teilweise gegen das Grundgesetz. Grund genug für das Bundesministerium der Finanzen (BMF), die Regeln für die nachträgliche Erstattung zu viel bezahlter Einkommensteuer auf den Gewinn zu erläutern. Davon profitieren Hausbesitzer und Grundstücksgemeinschaften, wenn ihr Bescheid mit dem Spekulationsgewinn noch offen ist und beim Verkauf ab 1999 die alte zweijährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen war. Erfolgte die Veräußerung

1. zwischen dem 01.01. und dem 31.03.1999, bleibt der realisierte Gewinn in voller Höhe steuerfrei.

2. ab dem 01.04.1999, bleibt der Gewinn insoweit steuerfrei, als er auf Wertzuwächse bis zum 31.03.1999 entfällt. Nachfolgende Preissteigerungen sind hingegen steuerpflichtig.

Das bedeutet für die Altfälle nicht unbedingt mühselige Nachweise gegenüber dem Finanzamt, um den gesamten realisierten Gewinn einerseits in (steuerfreie) Wertzuwächse bis Ende März 1999 und andererseits in die nachfolgenden (steuerpflichtigen) Preissteigerungen von April 1999 bis zum Verkauf aufzuteilen. Denn das BMF erlaubt eine Vereinfachung, bei der der insgesamt entstandene Wertzuwachs entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit linear monatsweise ermittelt werden darf - sogar zugunsten des Hausbesitzers auf volle Monate aufgerundet.

Hinweis: Weist der Verkäufer einen tatsächlich höheren Wertzuwachs für den Zeitraum bis Ende März 1999 nach, wird dieser berücksichtigt. Ergab die Veräußerung ab April 1999 einen Verlust, darf der gesamte Minusbetrag - wie nach bisheriger Rechtslage - ohne zeitliche Aufteilung berücksichtigt werden. Insoweit haben Hausbesitzer also keine Steuernachforderung zu befürchten.

 

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