Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat drei Verfassungsbeschwerden gegen das seit 2009 geltende Erbschaftsteuerrecht nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerden hatten potentielle Erblasser mit der Begründung eingelegt,die Steuersätze und Freibeträge nach Verwandtschaftsverhältnis sowie die Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen und das Familienheim beeinflussten sie erheblich bei ihrer Testierfreiheit, also der Möglichkeit, Erben einzusetzen.
Für die Richter war nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer selbst und unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt waren. Erblassern bleibe es weiterhin unbenommen, Erben ihrer Wahl einzusetzen und frei über die Zuwendung ihres Vermögens nach dem Tod zu entscheiden. Die Erbschaftsteuer belastet die Nachkommen; der Erblasser selbst ist nicht als Steuerpflichtiger betroffen, so die Richter weiter.
Hinweis: Diese erste Entscheidung zum neuen Erbschaftsteuerrecht besagt noch lange nicht, dass die Reform verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Denn das BVerfG hat sich nicht sachlich damit auseinandergesetzt. Der Streitpunkt selbst wird erst später geklärt werden, wenn Erben, Vermächtnisnehmer oder Beschenkte konkret gegen ihre Steuerbescheide vorgehen. Bis dahin müssen Betroffene den Rechtsweg über die Finanzgerichte wählen. |