Mehrere Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallen, werden so zusammengefasst, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag kann diejenige für den Vorerwerb grundsätzlich abgezogen werden. So sollen einerseits die Freibeträge innerhalb des Zusammenrechnungszeitraums nur einmal angewandt werden und andererseits soll sich für mehrere Erwerbe gegenüber einer einheitlichen Zuwendung mit deren Gesamtwert kein Progressionsvorteil ergeben. Es soll also durch die Zerlegung einer Zuwendung keine niedrigere Steuerbelastung erreicht werden können.
Überträgt ein Vorerbe mit Rücksicht auf eine angeordnete Nacherbschaft Vermögen auf den Nacherben, handelt es sich nach aktueller Entscheidung des Bundesfinanzhofs um einen Erwerb vom Vorerben, der mit einem späteren Erwerb des Nacherben, den dieser ebenfalls vom Vorerben erhält, zusammengerechnet werden muss. Das gilt auch dann, wenn der Nacherbe beantragt, der Versteuerung der Vermögensübertragung sein Verhältnis zum Erblasser - nicht das zum Vorerben - zugrunde zu legen. |