Personen, die außerhalb Deutschlands mit ihrem Auslandsvermögen zu einer Steuer herangezogen werden, die der deutschen Erbschaftsteuer entspricht, können auf Antrag die festgesetzte, auf sie entfallende und tatsächlich gezahlte ausländische Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anrechnen. So soll eine doppelte steuerliche Belastung vermieden bzw. gemildert werden. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Zahlung einer anrechenbaren ausländischen Steuer, die nach Eintritt der Bestandskraft des deutschen Schenkungsteuerbescheids erfolgt ist, ein rückwirkendes Ereignis darstellt. Somit kann sie auch nachträglich zugunsten des Steuerzahlers berücksichtigt werden. |