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Mandanteninformationen

Verträge zwischen Angehörigen - Welche Darlehensverträge werden anerkannt?
14.03.2011
 

Vereinbarungen zwischen Verwandten werden steuerrechtlich nur unter besonderen Bedingungen anerkannt. Zwar steht es Angehörigen grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass diese für sie steuerlich möglichst günstig sind. Da es innerhalb der Familie aber oft an einem Interessensgegensatz fehlt, können dort steuerliche Gestaltungen missbraucht werden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich nun dazu geäußert, wann Darlehensverträge unter Verwandten steuerrechtlich anerkannt werden. Voraussetzung ist vor allem, dass

• die Kreditverträge zivilrechtlich wirksam geschlossen, also insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs beachtet werden,

• die Verträge tatsächlich - wie zuvor vereinbart - umgesetzt werden und dass

• sowohl der Inhalt als auch die Durchführung während der gesamten Vertragsdauer wie zwischen fremden Dritten üblich ist.

Zwar führt die Vernachlässigung dieser Vorgaben nicht allein schon dazu, dass ein Vertragsverhältnis steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Sie ist jedoch ein Indiz, das zur Versagung der Anerkennung führen kann. Insbesondere fordert das BMF den sogenannten Fremdvergleich ein: Die Verwandten müssen sich so einigen, wie sich fremde Dritte üblicherweise geeinigt hätten. So müssen beispielsweise

• die Zinsen zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden,

• die Laufzeit des Darlehens sowie die Art und der Zeitpunkt der Rückzahlung vereinbart werden und

• der Rückzahlungsanspruch bei Kreditfälligkeit muss ausreichend gesichert sein.

Besonders intensiv widmet sich das BMF einer Gestaltung, bei der das Geldgeschenk an einen Verwandten davon abhängig gemacht wird, dass der Begünstigte den erhaltenen Betrag dem Schenker unmittelbar wieder als Darlehen zurückgibt. So eine Vereinbarung wird steuerlich überhaupt nicht anerkannt. Denn der Beschenkte erhält zwar Kapital, aber nicht die alleinige und unbeschränkte Verfügungsmacht darüber.

Hinweis: Die Regeln zu Verträgen innerhalb der Familie gelten auch bei Vereinbarungen zwischen einer Personengesellschaft und den Angehörigen der Beteiligten, die die Gesellschaft beherrschen.

 

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