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Mandanteninformationen

Stückzinsen - Gesonderte Behandlung in 2009 und 2010
14.03.2011
 

Verkaufen Sie Anleihen vor deren Fälligkeit, erhalten Sie neben dem Verkaufserlös auch Stückzinsen. Deren Höhe bemisst sich nach den aufgelaufenen regulären Zinsen zwischen dem letzten planmäßigen Ausschüttungstermin und dem Verkaufstag. Auf Stückzinsen halten die Banken in der Regel Abgeltungsteuer ein.

Stückzinsen waren auch schon vor 2009 steuerpflichtig. Doch anders als nach altem Recht werden sie beim Anleiheverkauf jetzt nicht mehr separat als laufende Zinseinnahmen erfasst, sondern fließen in den Kursertrag ein. Dies gilt auch bei Wertpapieren, die vor 2009 angeschafft wurden und noch unter den Bestandsschutz vor der Abgeltungsteuer fallen.

Diese Auffassung hatte die Finanzverwaltung schon immer vertreten, und über das Jahressteuergesetz 2010 wurde sie noch einmal konkretisiert. Da das Gesetz aber erst im Dezember 2010 in Kraft getreten ist, hatten die Kreditinstitute 2009 und 2010 keine Steuern auf die Stückzinsen einbehalten. Dies betraf den Verkauf sogenannter Altanleihen, also von Papieren mit Bestandsschutz, die sich Ende 2008 im Depot befunden hatten. Bei neueren Papieren (Kauf ab 2009) wurde die Steuer bereits einbehalten.

Damit betroffene Sparer ihre Stückzinsen dem Finanzamt einfacher nachmelden können, hat das Bundesfinanzministerium nun eine gesonderte Steuerbescheinigung veröffentlicht. Dieses amtliche Muster müssen die Kreditinstitute getrennt für beide Jahre erteilen - unabhängig davon, ob ihre Kunden dies beantragen oder nicht. Anleger sind übrigens verpflichtet, solche Kapitaleinnahmen zu deklarieren, die noch nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben.

Beispiel: Ein Sparer hat 2007 Anleihen zu 9.700 € erworben und Ende 2010 zu 10.200 € über die Börse verkauft. Dabei wurden ihm neben dem Veräußerungserlös Stückzinsen von 400 € gutgeschrieben.

• Der Kursgewinn von (10.200 € - 9.700 € =) 500 € ist nicht zu versteuern, da die einjährige Spekulationsfrist längst abgelaufen ist.

• Die Stückzinsen von 400 € müssen in den Zeilen 15 und 16 der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 2010 angegeben werden, damit das Finanzamt im Nachhin-ein 100 € Abgeltungsteuer einbehält.

 

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