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Mandanteninformationen

Ordnungsgemäße Rechnung - EuGH befasst sich mit Rechnungsangaben
14.03.2011
 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beschäftigte sich jetzt erneut mit den Anforderungen an die ordnungsgemäße Rechnung. Ein ordentliches Abrechnungsdokument ist erforderlich, damit Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend machen können. Und dies macht das deutsche Recht von der Einhaltung bestimmter Formalien abhängig. Auf einer ordnungsgemäßen Rechnung müssen sich die folgenden Angaben befinden:

• vollständiger Name und volle Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers

• vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

• Ausstellungsdatum

• fortlaufende Rechnungsnummer

• Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstands der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung

• Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des (Teil-)Ent-gelts

• nach Steuersätzen bzw. -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt sowie im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen

• Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung

Fehlt eine dieser Angaben, ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich.

In dem Verfahren vor dem EuGH ging es um das polnische Umsatzsteuerrecht, nach dem die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf der Rechnung erforderlich ist. Da der Unternehmer im Streitfall nur seine einfache polnische Steuernummer angegeben hatte, wollte die polnische Steuerverwaltung den Vorsteuerabzug versagen. Der EuGH ist dieser strengen Auffassung nicht gefolgt. Danach reicht es aus, wenn sich der Lieferant oder Leistungserbringer aus den Rechnungsangaben identifizieren lässt.

Hinweis: Das deutsche Recht stellt es ohnehin frei, die Steuernummer oder aber die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben.
Ob diese Entscheidung bedeutet, dass die ordnungsgemäße Angabe einer Steuernummer gänzlich entfallen kann, ist nicht sicher. Sie zeigt aber, dass der EuGH die Formalien bei der Umsatzsteuer nicht überbewertet.

 

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