Schon seit langem stellt sich die Frage, warum Nachzahlungszinsen bei der Einkommensteuer nicht abzugsfähig sind, Erstattungszinsen aber trotzdem zu versteuern sind. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) sah hierin eine Ungleichbehandlung und urteilte, dass Erstattungszinsen nicht versteuert werden dürfen. Die Wirkungen des Urteils waren jedoch leider nicht von Dauer. Kurze Zeit später reagierte der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2010 und fügte eine spezielle Vorschrift ein, die die Einkommensteuererstattungszinsen ausdrücklich steuerpflichtig stellt. Diese Regelung ist rückwirkend anzuwenden.
Für die Körperschaftsteuer kann man sich zu Recht fragen, ob auch hier Erstattungszinsen steuerpflichtig sind, denn im Körperschaftsteuergesetz wurde diese Frage durch das Jahressteuergesetz 2010 nicht ausdrücklich geregelt. Also könnte das BFH-Urteil hier zumindest greifen.
Die Finanzverwaltung hat diese Frage aber jetzt beantwortet. Nach ihrer Auffassung ist das Urteil auch für die Körperschaftsteuer nicht anwendbar. Denn der BFH ordnete die Erstattungszinsen auf die Einkommensteuer der nicht steuerbaren Privatsphäre des Steuerpflichtigen zu. Eine Kapitalgesellschaft hat jedoch keine Privatsphäre, weshalb alle Betriebseinnahmen, die ihr zufließen, steuerpflichtig sind - es sei denn, sie sind ausdrücklich gesetzlich steuerbefreit.
Hinweis: Auch Erstattungszinsen auf Gewerbesteuer sind steuerpflichtig, da diese nicht der Privatsphäre zugeordnet werden, sondern als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben gelten. Das Urteil des BFH ist insofern auch hier nicht einschlägig. |