Blockheizkraftwerke sind selbständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter - unabhängig davon, ob sie bei der Neuerrichtung eines Gebäudes oder bei einer Sanierungsmaßnahme angeschafft werden. Ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre.
Hausbesitzer, die Blockheizkraftwerke betreiben, erzielen Einnahmen aus gewerblicher Betätigung. Dabei unterstellt das Finanzamt grundsätzlich eine Einkünfteerzielungsabsicht und überprüft überprüft diese lediglich, wenn eine Fremdfinanzierung vorliegt. Zu den Betriebseinnahmen gehören die Vergütungen für den eingespeisten Strom und aus der Lieferung von Strom und Wärme sowie die Umsatz- und gegebenenfalls Mineralölsteuererstattungen.
Versorgt das Blockheizkraftwerk auch die eigene Wohnung mit Strom und Wärme, liegen insoweit Entnahmen für private Zwecke vor. Der Entnahmewert darf in Anlehnung an den Preis für diejenige Energie geschätzt werden, die aus dem Netz des Energieversorgers bezogen wird.
Als Betriebsausgaben kommen insbesondere Aufwendungen für den Einkauf des Brennstoffs für den Motor, Reparatur-, Wartungs- und Finanzierungskosten sowie die lineare AfA nach der Nutzungsdauer für bewegliche Wirtschaftsgüter in Betracht. In einem Jahr vor der Installation kann ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. Nach Anschaffung oder Herstellung kann die 20%ige Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden. Das gelingt aber nur, wenn der selbsterzeugte Strom und die selbsterzeugte Wärme höchstens mit 10 % privat verbraucht werden. |