Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) geklärt, unter welchen Voraussetzungen Abfindungszahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Mietverhältnisses der Umsatzsteuer unterliegen. Problem: Bei Zahlungen zur Streitbeilegung kann eine umsatzsteuerpflichtige Leistung oder nichtsteuerbarer Schadenersatz vorliegen.
Beispiel: Ein Mieter hat ein gewerbliches Objekt gemietet. Das Mietverhältnis unterliegt der Umsatzsteuer. Der Mietvertrag ist auf fünf Jahre befristet. Der Mieter möchte das Mietverhältnis vorzeitig beenden. Der Vermieter ist damit einverstanden, wenn der Mieter eine Abfindung von 5.000 € zahlt.
Der BFH hält solche Zahlungen für umsatzsteuerpflichtig. Auch im Verzicht auf weitere Durchführung des Vertrags erkennt er eine umsatzsteuerliche Leistung.
Hinweis: Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mieter beispielsweise wirksam gekündigt hat und anlässlich des Streits über die Wirksamkeit der Kündigung eine Abfindung bzw. eine Entschädigungszahlung vereinbart wird. |