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Mandanteninformationen

Facharztausbildung des Kindes - Kann der Vater die Kosten als Sonderbetriebsausgaben abziehen?
01.04.2011
 

Haben Sie vor, Ihre fachärztliche Einzelpraxis durch Ihr Kind übernehmen oder es in Ihre Gemeinschaftspraxis eintreten zu lassen? Dann stellen Sie sich vielleicht die Frage, ob die Kosten, die Sie für seine Ausbildung übernommen haben, als (Sonder-)Betriebsausgaben Berücksichtigung finden können.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich jüngst mit dieser Frage auseinandergesetzt: Eine Gemeinschaftspraxis hatte mit dem Sohn eines beteiligten Arztes vereinbart, die Kosten für seine Ausbildung zum Facharzt für Kieferorthopädie zu übernehmen. Dafür war er verpflichtet worden, als Gesellschafter in die zahnärztliche Praxis einzutreten. In einer weiteren Vereinbarung stellte der Vater seine Mitgesellschafterin von der Kostenübernahme frei und trug die Ausbildungskosten allein. Nach Beendigung der Ausbildung trat der Sohn in die Praxis ein. Den Antrag des Vaters, diese Kosten als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen, lehnten die Finanzrichter allerdings ab. Eine Berücksichtigung von Ausbildungskosten als (Sonder-)Be¬triebsausgaben kommt nach Auffassung des FG nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sie nachweisbar ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend betrieblich veranlasst sind. An das Vorliegen und den Nachweis eines solchen Ausnahmefalls werden auch dann strenge Maßstäbe angelegt, wenn die Ausbildung der Unternehmensnachfolge dienen soll. Die Zuordnung zum betrieblichen Bereich setzt voraus, dass die Vereinbarung zwischen Eltern und Kind

• klar und eindeutig ist und

• nach Inhalt und Durchführung dem Fremdüblichen entspricht.

• Im Streitfall hätte also im Rahmen eines Fremdvergleichs nachgewiesen werden müssen, dass der Arzt derartige Aufwendungen auch für einen fremden Dritten getragen hätte. Da im eigenen Betrieb keine Vergleichsmöglichkeit bestand, hätte er sich bei den einschlägigen Berufs- oder Interessenverbänden um Vergleichsfälle bemühen sollen. Gegen die Üblichkeit der Vereinbarung sprach außerdem, dass sich weder die Gesellschafterin an den Kosten beteiligte noch gemeinschaftlich nach einem fremden Dritten für die Unternehmensnachfolge gesucht worden war.

• Hinweis: Die Berücksichtigung der Ausbildungskosten beim Sohn kam - nach Ansicht des FG - nicht in Frage, da dieser in den Streitjahren noch kein Gesellschafter war.

• Einnahmenüberschussrechnung

• BFH ruft Bundesverfassungsgericht an!

• Ermitteln Sie Ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit durch Einnahmenüberschussrechnung, müssen Sie die Betriebseinnahmen und -ausgaben grundsätzlich im Zeitpunkt der Vereinnahmung bzw. Verausgabung berücksichtigen.

• Mit dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz wurde erstmals ab Veranlagungszeitraum 2004 gesetzlich geregelt, dass geleistete Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus insgesamt gleichmäßig über den Zeitraum zu verteilen sind. Nun hat der Bundesfinanzhof das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen. Nach seiner Auffassung ist dies insoweit verfassungswidrig, als im Voraus gezahlte Erbbauzinsen auch dann auf den Zeitraum des Erbbaurechts zu verteilen sind, wenn sie im Jahr 2004, aber noch vor Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag am 27.10.2004, verbindlich vereinbart und gezahlt wurden.

• Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie das BVerfG letztlich entscheiden wird. Bis dahin sollten entsprechende Fälle durch Einspruch offengehalten und unter Hinweis auf das anhängige Verfahren vor dem BVerfG das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

• Rückenschule

• Keine Steuerbefreiung bei freiwilliger Kostenübernahme

In einem neueren Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine durch einen Diplom-Sportlehrer betriebene Rückenschule nicht umsatzsteuerbefreit ist. Das deutsche Umsatzsteuerrecht befreit Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dann von der Umsatzsteuer, wenn sie von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten, Hebammen oder von Vertretern eines ähnlichen Heilberufs erbracht werden. Es macht die Steuerbefreiung damit von einer entsprechenden Berufsqualifikation abhängig. Nach Auffassung des BFH erfüllen Diplom-Sportlehrer diese Anforderungen an die Steuerbefreiung nicht.

Grundsätzlich kann es ein Indiz für die ausreichende Qualifikation sein, wenn die gesetzlichen Sozialversicherungsträger die Kosten einer Leistung erstatten. Beim Rückenschullehrer ist der BFH trotz einer teilweisen Kostenerstattung durch die Krankenkassen von einer fehlenden Qualifikation ausgegangen, da es sich um eine freiwillige Kostenübernahme handelte. Derartige Zahlungen haben also keine Indizwirkung.

 

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