Erwachsen jemandem zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl seiner Mitbürger gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands, kann er diese als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Krankheitskosten werden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ohne Rücksicht auf Art und Ursache der Erkrankung steuermindernd berücksichtigt. Dabei können selbst solche Kosten zwangsläufig verursacht sein, die objektiv gar nicht zur Heilung oder Linderung beitragen. Das ist der Fall, wenn jemand an einer Erkrankung leidet, die auf keine kurative Behandlung mehr anspricht und seine Lebenserwartung stark begrenzt.
Dies gilt selbst dann, wenn sich der Kranke für eine Heilmethode entscheidet, die weder schulmedizinisch noch naturheilkundlich anerkannt ist. Dementsprechend hat der BFH nun bestätigt, dass Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.
Hinweis: Dieses Urteil ist aus Sicht der Erkrankten zu begrüßen. Nicht die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme begründet ihre Zwangsläufigkeit, sondern vielmehr die Ausweglosigkeit der Lebenssituation, die den „Griff nach jedem Strohhalm“ gebietet. Gleichwohl findet die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Außenseitermethoden ihre Grenze, wenn die Behandlung von einer Person vorgenommen wird, die nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen ist. |