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Mandanteninformationen

Reisekosten - Pauschalen müssen nicht ständig angepasst werden
01.04.2011
 

Anlässlich einer Dienst- oder Geschäftsreise angefallene Kosten für Fahrten mit dem Pkw können Sie als Arbeitnehmer oder Selbständiger als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Als Angestellter haben Sie darüber hinaus die Möglichkeit, sich den Aufwand vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten zu lassen. Das gelingt entweder mit der Dienstreisepauschale von 0,30 € pro Kilometer oder mit den tatsächlichen Pkw-Kosten, die Sie im Einzelnen nachweisen.

Die pauschalen Kilometersätze, die die Finanzverwaltung festlegt, sind als generelle Schätzungen des durchschnittlichen Aufwands zulässig. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, diese an die allgemeine Kostenentwicklung anzupassen. Zwar mag eine zeitnahe Angleichung von Pauschalen, die einmal als zweckmäßig galten, an die gestiegenen Lebenshaltungskosten erstrebenswert erscheinen. Aus der Verfassung lässt sich dafür aber kein Zwang ableiten.

Denn es steht Ihnen als Berufstätigem frei, die tatsächlich angefallenen Kosten nachzuweisen oder einen durchschnittlichen individuellen Kilometersatz, den Sie über einen längeren Zeitraum anhand der anfallenden Fahrzeugkosten ermittelt haben. Andernfalls können Sie über die pauschalen Kilometersätze hinaus nichts steuerlich geltend machen. Die Kilometerpauschale beruht auf der sachverständigen Auswertung repräsentativer Einzeldaten und deckt die normalen, mit der Kfz-Nutzung verbundenen Aufwendungen ab - einschließlich der AfA. Mehr als diesen Durchschnitt kann ein beruflich Reisender ohne weitere Nachweise nicht verlangen.

Hinweis: Die Berechnung der tatsächlichen Aufwendungen lohnt sich insbesondere bei kostenintensiven Modellen. Der für zwölf Monate ermittelte Kilometersatz darf so lange angesetzt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. So kann der Aufwand der Aufzeichnung nur einmal anfallen, wenn der Pkw über Jahre hinweg gefahren wird.

 

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