Führen juristische Personen des öffentlichen Rechts, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen oder Berufsverbände Vorträge, Kurse oder andere wissenschaftliche Veranstaltungen durch, sind die Umsätze daraus grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet werden.
Seminarveranstalter führen aber nur mit der eigentlichen Seminarleistung eine umsatzsteuerfreie Leistung aus. Bei Ganztagsseminaren werden den Teilnehmern in der Regel auch Getränke und Verpflegung angeboten, die häufig im Seminarpreis enthalten sind. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist diese Verpflegung bei Seminaren grundsätzlich nicht umsatzsteuerfrei und das Entgelt muss in steuerfreie und steuerpflichtige Leistungen aufgeteilt werden. |