Erhält ein Arbeitnehmer anlässlich seiner Kündigung eine Entschädigung, bekommt er dafür unter bestimmten Bedingungen einen geringeren Einkommensteuersatz über die sogenannte Fünftelregelung. (Dann beträgt die auf alle außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Steuer für das um diese Einkünfte verminderte Einkommen und der Steuer für das verbleibende Einkommen zuzüglich eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte.) Damit das Finanzamt den Rabatt berücksichtigt, müssen grundsätzlich zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Die Abfindung muss innerhalb eines Kalenderjahrs fließen. Wird sie in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen ausgezahlt, scheidet eine Tarifermäßigung grundsätzlich in sämtlichen Jahren aus - auch wenn sich ein Progressionsnachteil ergibt.
2. Die Entlassungsentschädigung muss über dem regulären Vorjahresgehalt liegen. Denn nur dann besteht überhaupt ein Anlass, eine Tarifermäßigung zu gewähren.
Hier wendet das Bundesfinanzministerium nun Urteile des Bundesfinanzhofs an und lässt Ausnahmen von den Grundregeln zu.
1. Nachzahlung: Eine geringfügige Nachzahlung zur bereits geleisteten Abfindung in einem anderen Jahr - etwa wegen späterer Einigung über die Höhe oder als Zusatzleistung für die Versorgung während der Übergangszeit - ist unschädlich. Das gilt zumindest dann, wenn die Nachzahlung die Hauptzahlung lediglich ergänzt. Akzeptiert werden nachträgliche Entschädigungen, die maximal 5 % der Hauptleistung betragen.
Beispiel: Der gekündigte Arbeitnehmer hat im Dezember 2010 eine Abfindung von 97.000 € erhalten. Er einigt sich mit seinem Chef auf einen Aufschlag von 3.000 €, der im März 2011 gezahlt wird. Für die gesamten 100.000 € gibt es eine Tarifermäßigung, da die Nachzahlung lediglich 3,1 % der Hauptzahlung ausmacht.
2. Laufendes Gehalt: War das Gehalt im Vorjahr - beispielsweise wegen einer Umsatzprovision oder einer Jubiläumszahlung - außerordentlich hoch, muss es nicht der Abfindung gegenübergestellt werden. Da die Einnahmesituation vor der Kündigung durch das außergewöhnliche Ereignis geprägt war, darf der Durchschnitt mehrerer Jahre als Bemessungsgrundlage genommen werden. Bleibt dieses Ergebnis dann unter der Abfindung, liegen begünstigte Einkünfte vor.
Hinweis: Da eine Abfindung grundsätzlich innerhalb eines Kalenderjahrs fließen muss, sollten Sie sich als Betroffener rechtzeitig Gedanken über den richtigen Zeitpunkt machen. Generell ist ein Aufschub über den Jahreswechsel hinaus günstiger, weil die übrigen Einkünfte wegen der vorübergehenden Arbeitslosigkeit nach Silvester in der Regel geringer ausfallen. Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen den Zufluss einer Entlassungsentschädigung nämlich so gestalten, dass sie eine günstigere Progressionswirkung erzielen. |