Sie können Aufwendungen für den Unterhalt einer unterhaltsberechtigten Person bis zu einem Höchstbetrag von 8.004 € auf Antrag als außergewöhnliche Belastungen bei Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Ist der Unterhaltene nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, können grundsätzlich nur die Aufwendungen steuermindernd berücksichtigt werden, die nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaats notwendig und angemessen sind.
Die Ermittlung der Angemessenheit und Notwendigkeit von Unterhaltsleistungen an einen Unterhaltsempfänger im Ausland anhand des Pro-Kopf-Einkommens ist laut Bundesfinanzhof nicht zu beanstanden, weil dies die Lebensverhältnisse eines Staats realitätsgerecht abbildet. Die Anwendung der sogenannten Ländergruppeneinteilung führt somit auch dann nicht zu einem steuerlich unzutreffenden Ergebnis, wenn die tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Unterhaltsempfängers das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen seines Wohnsitzstaats übersteigen. |