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Mandanteninformationen

Gewerblicher Grundstückshandel
08.04.2009
 

Ist der zeitliche Zusammenhang allein entscheidend?

Veräußern Sie als Privatperson Grundstücke im Rahmen der allgemeinen Vermögensverwaltung, so sind die erzielten Veräußerungsgewinne steuerfrei, sofern die Veräußerung außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt. Die Finanzverwaltung und auch Rechtsprechung unterstellen allerdings einen gewerblichen Grundstückshandel, wenn Sie innerhalb eines Fünfjahreszeitraums mehr als drei Objekte veräußern.
Geht das Finanzamt davon aus, dass eine sogenannte bedingte Veräußerungsabsicht vorliegt - das heißt, dass unterstellt wird, dass Sie bereits beim Erwerb oder bei der Errichtung der Objekte geplant haben, diese später zu veräußern -, sind die entsprechenden Veräußerungsgewinne bei Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze steuerpflichtig. Aber auch der Verkauf von weniger als vier Objekten in zeitlicher Nähe zu ihrer Errichtung kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einer gewerblichen Tätigkeit führen.
In einem aktuellen Fall entschied der Bundesfinanzhof, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb oder Bebauung und nachfolgender Veräußerung des Grundstücks für sich genommen irrelevant sei. Ein enger zeitlicher Zusammenhang gestattet für sich genommen nicht den Schluss, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn alsbald zu verkaufen. Vielmehr müssen auch andere Umstände dafür sprechen, dass schon beim Erwerb oder bei der Bebauung des Grundstücks eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestand.
Hinweis: Die Finanzverwaltung hatte bereits im Jahr 2004 ausführlich zum gewerblichen Grundstückshandel Stellung genommen. Diese Stellungnahme ist allerdings teilweise durch die aktuelle Rechtsprechung überholt. Die Thematik des gewerblichen Grundstückshandels wird regelmäßig intensiv von den Finanzbehörden überprüft. Sie sollten bei entsprechenden Fällen bereits frühzeitig ein Beratungsgespräch mit Ihrem Steuerberater suchen, um mögliche finanzielle Nachteile zu vermeiden.
 

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