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Sanierungsprivileg beim Mantelkauf - EU verbietet Verlustrettung durch Sanierungsklausel
29.04.2011
 

Kapitalgesellschaften sind selbständige juristische Personen und damit körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig. Daher ist es auch möglich, dass ihnen Verlustvorträge beider Steuerarten anhaften - selbst wenn sie gar keiner operativen Tätigkeit mehr nachgehen. Der Käufer einer Kapitalgesellschaft könnte diese Verlustvorträge nutzen, indem er die „leere“ Gesellschaft nach dem Erwerb mit dem eigenem Geschäft befüllt.

In diesem Vorgehen - auch Mantelkauf genannt - sieht der Gesetzgeber grundsätzlich einen Missbrauch. Sobald der Gesellschafterbestand einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren zu mehr als 50 % wechselt, reduziert er den Verlustvortrag automatisch auf 0 €. Kein Missbrauch sollte allerdings dann vorliegen, wenn die Gesellschaft zum Zweck der Sanierung erworben wird.

Mit Wirkung zum 01.01.2008 wurde daher die sogenannte Sanierungsklausel eingeführt - ohne dies allerdings mit der EU-Kommission abzusprechen. Sofort, nachdem sie in der einschlägigen Presse von der Ausnahme erfahren hatte, rügte die Kommission deren Einführung. Unmittelbar darauf verfügte die Finanzverwaltung, dass das Sanierungsprivileg bis auf weiteres nicht genutzt werden darf. Nun hat sich die EU-Kommission abschließend zu diesem Thema geäußert: In der Sanierungsklausel sieht sie eine EU-Rechtsverletzung. Schließlich werden durch sie notleidende Unternehmen gegenüber ihren gesunden Wettbewerbern bevorzugt.

Hinweis: Die EU-Kommission hat verfügt, dass zwischenzeitlich gewährte Steuervorteile seitens der deutschen Finanzbehörden von den begünstigten Unternehmen zurückzufordern sind. Betroffene Kapitalgesellschaften wurden zwischenzeitlich im Vorgriff auf ein förmliches Prüfverfahren schriftlich informiert.

 

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