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Mandanteninformationen

Lohnsteuerfragen - Kostenlose Auskunft vom Fiskus ist ein Verwaltungsakt
29.04.2011
 

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können sich in Lohnsteuerfragen jederzeit an das zuständige Finanzamt des Betriebs wenden und eine sogenannte Anrufungsauskunft einholen. Diese vielfach unbekannte gesetzliche Möglichkeit zu nutzen, lohnt sich oft. Denn sie beugt Meinungsverschiedenheiten zwischen Firma und Belegschaft vor und schützt Arbeitgeber vor Haftungsrisiken.

Die Anfrage ist ohne Formvorschriften und sogar mündlich möglich, das Finanzamt erteilt seine Auskunft dann schriftlich. Dieser Informationsweg ist kostenlos. Beispielsweise kann der Arbeitgeber klären lassen, ob eine durchgeführte Pauschalversteuerung rechtens und ein gewährtes Gehaltsextra wirklich steuerfrei ist. Dabei kann es sich um unklare Sachverhalte in Bezug auf eine Person oder die steuerliche Behandlung einzelner Abteilungen sowie der gesamten Belegschaft handeln.

Das Bundesfinanzministerium wendet nun die vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätze zur Anrufungsauskunft an. Neu ist insbesondere, dass es sich anstelle einer unverbindlichen Rechtsauskunft vielmehr um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt. So gelten auch die Verfahrensvorschriften, die es schon für die verbindliche Zusage anlässlich einer Außenprüfung gibt. Dies wirkt sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Praxis folgendermaßen aus:

• Die Erteilung und Rücknahme der Anrufungsauskunft muss das Finanzamt grundsätzlich schriftlich vornehmen.

• Die Beamten dürfen die Anrufungsauskunft aufheben oder ändern. Dies ist allerdings nur mit Wirkung für die Zukunft erlaubt und muss begründet werden.

• War die Auskunft von vornherein zeitlich befristet, endet sie automatisch durch Zeitablauf. Sie muss dann erneut beantragt werden. Dies kommt meist bei Dauersachverhalten vor.

• Ändern sich Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung der Anrufungsauskunft beruht, tritt sie außer Kraft.

• Den Antrag auf verbindliche Auskunft können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber stellen; sie wirkt als Verwaltungsakt nur gegenüber demjenigen, der sie beantragt hat. Dabei darf das Finanzamt gegenüber dem Arbeitgeber einen für ihn ungünstigeren Rechtsstandpunkt einnehmen - auch wenn es dem Grunde nach um Sachverhalte seiner Belegschaft geht.

• Wollen sich Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gegen die Auskunft wehren, können sie dies - wie beim Steuerbescheid - über einen Rechtsbehelf tun. Wird ein Antrag abgelehnt, kommt keine Aussetzung der Vollziehung in Betracht, da die Anrufungsauskunft nicht vollziehbar ist.

 

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