Aufwendungen des Arbeitgebers für eine übliche Betriebsveranstaltung wie die Weihnachtsfeier bleiben für die Arbeitnehmer frei von Lohnsteuer, wenn die Freigrenze von 110 € pro Veranstaltung nicht überschritten wird. Sind die Kosten (Gesamtsumme dividiert durch die Teilnehmeranzahl) höher, liegt in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn vor - nicht nur hinsichtlich des Betrags, der die 110 € übersteigt.
Das Finanzgericht Hessen hält die Festlegung einer Freigrenze durch die Finanzverwaltung für gerechtfertigt. Es sieht auch keine Notwendigkeit, die Schwelle an die allgemeine Preissteigerung anzupassen. Seit 1993 betrug die Freigrenze 200 DM. An Neujahr 2002 wurde sie dann mit der Euro-Umstellung auf 110 € je Veranstaltung aufgerundet.
Die Festlegung eines solchen Schwellenwerts erlaubt eine hinreichend genaue und zuverlässige Differenzierung zwischen Veranstaltungen im eigenbetrieblichen Interesse und solchen mit Entlohnungscharakter. Die Freigrenze ist systemgerecht, weil nach dem Arbeitslohnbegriff mit zunehmender Zuwendungshöhe der Entlohnungscharakter gegenüber den eigenbetrieblichen Gründen der Klimapflege Oberhand gewinnt.
Hinweis: Die Freigrenze von 110 € lässt sich höchstens für zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr anwenden. Sachgeschenke des Arbeitgebers bei der Feier fließen bei einem Bruttobetrag bis 40 € in die Berechnung der Grenze ein. Teurere Präsente sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Wird die Freigrenze überschritten, kann der Arbeitgeber den Gesamtbetrag als Arbeitslohn mit 25 % pauschal versteuern. |