Überlässt Ihnen Ihr Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug oder nutzen Sie einen Ihrem Betriebsvermögen zugeordneten Pkw zu privaten Zwecken? In beiden Fällen müssen Sie den privaten Nutzungsanteil entweder pauschal nach der sogenannten 1%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung ist der Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Sonderausstattung.
Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine nachträglich eingebaute Flüssiggasanlage keine Sonderausstattung ist und folglich auch nicht in die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung einbezogen wird. Eine Sonderausstattung liegt nur dann vor, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig bei der Erstzulassung damit ausgestattet ist. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber sowohl im Einkommen- als auch im Umsatzsteuergesetz auf das Merkmal des Zeitpunkts der Erstzulassung abstellt. |