Sie können Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen, als Sonderausgaben abziehen, wenn es sich um eine Vermögensübertragung durch vorweggenommene Erbfolge handelt. In der Regel werden Versorgungsleistungen zwischen dem Vermögensübernehmer und dem -übergeber vereinbart. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist unter anderem, dass es sich beim übertragenen Vermögen um eine Wirtschaftseinheit handelt, die ausreichend Erträge bringt.
Schichten Sie als Übernehmer das überlassene Vermögen in nicht ausreichend ertragbringende Wirtschaftsgüter um, sind die wiederkehrenden Leistungen nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn die Beteiligten die geschuldeten Vermögensleistungen an die Erträge der neuerworbenen Vermögensgegenstände anpassen. Demnach ist es nach wie vor grundsätzlich zulässig,
• ertragloses Vermögen in ausreichend ertragbringendes Vermögen umzuschichten sowie
• eine ertragbringende Wirtschaftseinheit in anderes ausreichend ertragbringendes Vermögen umzuschichten. |