Nutzen Steuerzahler ihre Verluste gezielt, um Steuern zu sparen, vermutet die Finanzverwaltung oft einen Gestaltungsmissbrauch. Gleichwohl hat der Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit regelmäßig bestätigt, dass Steuerpflichtige ihre Steuerlast optimieren bzw. minimieren dürfen.
Einmal mehr hat der BFH entschieden, dass die verlustbringende Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die im Privatvermögen gehalten werden, an einen Mitgesellschafter nicht rechtsmissbräuchlich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Veräußerer in engem zeitlichen Zusammenhang den Gesellschaftsanteil eines anderen Gesellschafters - in gleicher Höhe an derselben Gesellschaft - kauft. Es steht ihm frei, ob, wann und an wen er seine Anteile veräußert. Der BFH betont, dass keine der gesetzlich geregelten Verlustabzugsbeschränkungen vorliegt, so dass Verluste, die bei einer ringweisen Anteilsveräußerung erzielt werden, aufgrund des Grundsatzes der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit steuermindernd zu berücksichtigen sind. |