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Mandanteninformationen

Werbungskosten - Aufwand für Strafverteidigung ist nur bei beruflichem Anlass abziehbar
03.06.2011
 

Wer sich als Arbeitnehmer wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung einen Rechtsanwalt zu Hilfe nimmt, kann dessen Honorar nicht als Werbungskosten von seinen Lohneinkünften Lohneinkünften abziehen. Denn ein solcher Tatvorwurf betrifft die persönliche Einkommensteuerschuld, und privat veranlasste Aufwendungen sind nicht abziehbar. Zwar können die Kosten einer Strafverteidigung Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein - aber nur dann, wenn der Tatvorwurf in ausschließlichem und unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Vor diesem Hintergrund reicht eine nur an die Berufsausübung angelehnte Straftat nicht für den erforderlichen Veranlassungszusammenhang.

Dies gilt selbst dann, wenn der Rechtsanwalt auch möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen vorbeugt, weil eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung die Berufsausübung unmöglich machen würde oder dienstrechtliche Konsequenzen zur Folge hätte. Derartige mittelbare Konsequenzen auf der Ebene des Beschäftigungsverhältnisses führen nicht dazu, dass die strafbare Handlung selbst bei der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung erfolgt ist. Maßgeblich bleibt, dass die vermeintliche Tat nicht in Ausübung der Pflichten als Arbeitnehmer begangen wurde.
 

Hinweis: Aufgrund dieser strikten Differenzierung zwischen privat und beruflich veranlasstem Aufwand kann nicht einmal ein Beamter, der bei einer strafrechtlichen Verurteilung mit dienstrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst zu rechnen hat, die Kosten seiner Verteidigung als Werbungskosten absetzen.

 

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