Kürzlich musste der Bundesfinanzhof (BFH) darüber entscheiden, ob ein Verein für Rettungsdienste, Krankentransporte und soziale Hilfsdienste, der nach seinem Satzungszweck Alte, Kranke, Behinderte und sozial Hilfsbedürftige unterstützt, umsatzsteuerpflichtige oder umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Leistungen im Zusammenhang mit Hausnotrufdiensten und Menüservices nämlich umsatzsteuerpflichtig.
Erbringt ein Verein, der zu keinem anerkannten Verband der Wohlfahrtspflege gehört, Leistungen im Rahmen eines Hausnotrufdiensts, sind diese laut BFH von der Umsatzsteuer befreit. Für die Steuerbefreiung setzt das nationale Umsatzsteuerrecht zwar voraus, dass es sich um einen amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege handelt, doch können sich Vereine auch unmittelbar auf das günstigere Unionsrecht berufen. Für die Leistungen, die ein notärztlicher Transportservice erbringt, greift die Umsatzsteuerbefreiung jedoch nicht. |