Im Vorgriff auf eine geplante Herstellung oder Anschaffung können Unternehmer, Freiberufler, Personen- und Kapitalgesellschaften vorab einen Investitionsabzugsbetrag von 40 % der voraussichtlichen Aufwendungen steuermindernd geltend machen. Die Summe der innerhalb von drei Jahren abgezogenen Beträge darf je Betrieb 200.000 € nicht übersteigen. Dafür ist es nicht nötig, dass Sie das jeweilige Wirtschaftsgut individuell genau bezeichnen. Es reicht, das geplante Investitionsgut seiner Funktion nach zu benennen. Allerdings verlangt die Finanzverwaltung bei einer Betriebseröffnung und -erweiterung eine verbindliche Bestellung.
Das Finanzgericht München hält die verbindliche Bestellung als erforderlichen Nachweis für die Bildung des Investitionsabzugsbetrags nicht für notwendig. Es genügt daher, wenn Sie Ihre Investitionsabsicht ausreichend konkretisieren - z.B. durch konkrete Nachfragen bei Lieferanten oder das Einholen von Angeboten.
Hinweis: Die Finanzverwaltung hält an der verbindlichen Bestellung bei Betriebseröffnung und -erweiterung fest, obwohl Selbständigen eine Strafverzinsung in den Fällen der Nichtinvestition droht. Sofern möglich, sollte diese also zur Sicherheit weiter erfolgen. |