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Mandanteninformationen

Sonderausgabenabzug - Verwandte im Ausland können Rentenzahlungen absetzen
22.06.2011
 

Bei Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen vermacht die ältere der jüngeren Generation Vermögenswerte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Der Nachwuchs verpflichtet sich im Gegenzug zu lebenslang wiederkehrenden Leistungen - wie einer Rentenzahlung -, um die Versorgung der Eltern sicherzustellen. Diese Rente können die Kinder als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer abziehen und die Eltern müssen sie im Gegenzug versteuern. Da sich die ältere Generation im Ruhestand befindet, hat sie oftmals eine geringere Steuerprogression als die berufstätigen Kinder. So ergibt sich innerhalb der Familie per saldo eine jährliche Steuerersparnis.

Diese lässt sich jetzt auch bei Vermögensübertragungen nutzen, wenn die Kinder jenseits der Grenze leben. Denn der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die derzeitige steuerliche Regelung, die einem im Ausland lebenden beschränkt Steuerpflichtigen den Abzug als Sonderausgaben versagt, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Hinweis: Bei Vermögensübertragungen von Grundbesitz ab 2008 ist der Sonderausgabenabzug generell ausgeschlossen. Das Urteil lässt sich aber auf Betriebsvermögen anwenden, welches durch vorweggenommene Erbfolge vom elterlichen Firmeninhaber auf die Kinder oder Enkel übertragen wird. Leben diese im Ausland, müssen sie die inländischen gewerblichen Einkünfte nämlich versteuern. Die Abgabenlast vermindert sich nun, da sie hiervon die Rente abziehen können. Die Eltern mussten die Rente bislang nicht versteuern, weil die Kinder im Gegenzug auch keine Sonderausgaben abziehen konnten. Diese Ausnahmeregelung entfällt, so dass sich die neue Gestaltungsmöglichkeit nur dann positiv auswirkt, wenn die Steuerlast der Kinder über der ihrer Eltern liegt.

 

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