Wird ein Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke verwendet, liegt eine sogenannte gemischte Nutzung vor. Als freiberuflicher Arzt können Sie Ihr Zuordnungsrecht ausüben, indem Sie den Gegenstand entweder insgesamt dem Unternehmen zuordnen, ihn in vollem Umfang im nichtunternehmerischen Bereich (Privatbereich) belassen oder ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung in Ihr Unternehmen einbeziehen. Sie sollten die Zuordnungsentscheidung sorgfältig und nach Rücksprache mit Ihrem Steuerberater treffen.
In den letzten Jahren sorgte ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für großes Aufsehen: Sie können danach bei teilweiser unternehmerischer Nutzung (mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen) und teilweiser Selbstnutzung des Gebäudes zu privaten Wohnzwecken das Gebäude komplett Ihrem Unternehmen zuordnen.
Folge: Die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten können in vollem Umfang geltend gemacht werden. Als Ausgleich muss die Selbstnutzung des Gebäudes zu privaten Wohnzwecken als steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden. In der Praxis wurde dies wegen des hohen Liquiditätsvorteils häufig gemacht.
Jetzt hat aber der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Grundstücksgemeinschaft, die ein Gebäude zu einem Teil steuerfrei an eine Arztpraxis vermietet und zum anderen Teil den Gemeinschaftern für private Wohnzwecke überlässt, keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes hat.
Hinweis: Sie sollten in jedem Fall Ihre getroffene Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt gegenüber eindeutig dokumentieren. Dies kann durch eine zeitnahe Abgabe der Umsatzsteuererklärung oder in anderer Weise erfolgen.
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