Kürzlich hat sich der Bundesfinanzhof mit den Voraussetzungen einer sogenannten Geschäftsveräußerung im Ganzen beschäftigt und die bestehenden Grundsätze bestätigt. Die Geschäftsveräußerung im Ganzen ist ein spezielles umsatzsteuerliches Institut bei Unternehmensveräußerungen, eigentlich eine Vereinfachungsregelung, die in der Praxis aber immer wieder zu Problemen bei der rechtlichen Einordnung führt.
Beispiel: Handwerksmeister H möchte sich zur Ruhe setzen. Er verkauft daher seinen gesamten Betrieb, bestehend aus Grundstück, Gebäude und Inventar (einschließlich Maschinen, Werkzeuge und Verbrauchsmaterial), an einen anderen Handwerker. Nach dem Umsatzsteuerrecht würde H eigentlich jeden einzelnen Gegenstand gesondert liefern und müsste darüber gegebenenfalls eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erstellen. Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen kann dagegen der gesamte Gewerbebetrieb als Einheit an einen anderen Unternehmer veräußert werden. Dieser Vorgang ist umsatzsteuerlich irrelevant, da keine Umsatzsteuer anfällt, und auch die Verpflichtung zur Erstellung von Einzelrechnungen entfällt.
Die Geschäftsveräußerung im Ganzen setzt die Übereignung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebs im Ganzen voraus. Bei der Veräußerung einer vermieteten Immobilie kann ein einzelnes Gebäude als gesondert geführter Betrieb angesehen werden, selbst wenn der Verkäufer noch weitere Immobilien vermietet. Er muss nicht seine gesamte unternehmerische Tätigkeit aufgeben. Der Erwerber des Unternehmens wiederum muss tatsächlich beabsichtigen, das Unternehmen weiter fortzuführen.
Oft ist auch streitig, wann ein Unternehmen als fortgeführt gilt.
Beispiel: Der Vermieter V hat eine Halle umsatzsteuerpflichtig an einen Großhändler vermietet. Aus Altersgründen möchte er diese nun an den Großhändler verkaufen, der sie weiterhin für sein Unternehmen nutzen will. In diesem Fall liegen die Voraussetzungen für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht vor, denn das Vermietungsunternehmen wird nicht fortgeführt. Mit dem Verkauf wird das Unternehmen eingestellt, da der Mieter das Gebäude für eigene unternehmerische Zwecke (Großhandel) nutzt und kein Vermietungsunternehmen betreibt.
Hinweis: Gerade bei der Immobilienveräußerung ist die Abgrenzung der Geschäftsveräußerung im Ganzen schwierig. Sie sollten darauf achten, dass Ihr Notar frühzeitig mit uns Kontakt aufnimmt, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. |