Gesellschafter-Geschäftsführer erhalten oft neben ihrem festen Gehalt eine fixe oder variable Tantieme, die sich häufig nach dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens bemisst. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs wird der Anspruch auf eine Tantieme eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig, sofern nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit vertraglich vereinbart worden ist. |