Veräußert eine Kapitalgesellschaft einen Anteil an einer anderen Kapitalgesellschaft, ist der dabei erzielte Gewinn zu 95 % steuerfrei. Der Veräußerungsgewinn muss grundsätzlich im Jahr des Verkaufs berücksichtigt werden. Wird die Beteiligung jedoch gegen Zahlungsaufschub (Forderung) verkauft, stellt sich die Frage, wie sich Wertveränderungen der Kaufpreisforderung in späteren Jahren auswirken.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist der Ausfall einer Kaufpreisforderung nicht im Jahr des Ausfalls, sondern rückwirkend im Veräußerungsjahr zu berücksichtigen. Für solche rückwirkenden Fälle existiert eine spezielle Korrekturvorschrift, mit der die schon bestandskräftigen Steuerbescheide der früheren Jahre geändert werden können. Letztlich wird also der zu 5 % steuerpflichtige Veräußerungsgewinn gemindert.
Hinweis: Auch bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern durch eine natürliche Person käme es in diesem Fall zu einer Änderung in früheren Jahren, denn die Korrekturvorschrift ist auf alle Rechtspersonen anwendbar. |