Gerade in Zeiten knapper Kassen rückt die Grunderwerbsteuer zur zusätzlichen Finanzierung der Länderhaushalte in den Fokus der Landesfinanzbehörden. Der Steuersatz beträgt derzeit je nach Bundesland 3,5 % bis 5 %. Die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach der Gegenleistung, also in der Regel dem Kaufpreis. In Ausnahmefällen - insbesondere bei Umwandlungen sowie Anteilsvereinigungen oder -übertragungen - bestimmt sie sich wiederum nach den Grundbesitzwerten.
Bereits in der Vergangenheit hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Verfassungsmäßigkeit dieser Werte für die Erbschaft- und Schenkungsteuer beanstandet. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) das BVerfG angerufen, da die BFH-Richter bezweifeln, dass der Ansatz der Grundbesitzwerte, die nur noch für die Grunderwerbsteuer maßgeblich sind, als Ersatzbemessungsgrundlage verfassungsgemäß ist.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie das BVerfG über die Vorlage entscheiden wird. Gleichwohl sollten entsprechende Vorgänge und Steuerbescheide offengehalten werden. Es ist empfehlenswert, die betroffenen Steuerbescheide mit Einspruch anzufechten und das Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf das anhängige Verfahren vor dem BVerfG zu beantragen. |