Einen Riester-Vertrag zur privaten Altersvorsorge kann jeder abschließen. Anspruch auf staatliche Förderung durch Zulagen und den Sonderausgabenabzug haben aber grundsätzlich nur in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer. Doch es gibt Ausnahmen:
Auch wer Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist, kann unter Umständen die Zulage erhalten. Das ist möglich, wenn der Ehepartner versicherungspflichtig berufstätig oder Beamter ist und beide einen eigenen Riester-Vertrag abschließen. Freiberufler wie Ärzte sind dann mittelbar zulageberechtigt.
Eine geplante Gesetzesänderung reagiert nun auf Fälle, in denen gezahlte Zulagen zurückgefordert wurden, weil Riester-Sparer unwissentlich und aus Versehen keine Eigenbeiträge geleistet hatten. Diese können nachgezahlt werden und der Zulagenanspruch bleibt rückwirkend für die Vergangenheit erhalten. Bereits zurückgeforderte Zulagen können im Ergebnis wieder ausgezahlt werden. Hierzu muss der Sparer innerhalb von zwei Jahren nach Zusendung der Anbieterbescheinigung die Beiträge nachentrichten.
Für die Zukunft wird das Problem dadurch gelöst, dass ab 2012 alle Riester-Sparer immer einen Eigenbeitrag von mindestens 60 € im Jahr oder 5 € pro Monat auf ihren Vertrag einzahlen müssen, um die volle Zulage zu erhalten. Diese Pflicht zur eigenen Beitragsleistung stellt den mittelbar Zulageberechtigten allerdings nicht schlechter. Denn der Anleger erhält aus den Beiträgen auch eine entsprechend höhere Rente. |