Aufwendungen für Krankengymnastik und Gesundheitssport sind in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Da solche Maßnahmen im Alltagsleben zunehmend an Bedeutung gewinnen, haben wir nachfolgend einige Grundsätze für Sie zusammengefasst:
• Sport kann für Patienten notwendig oder besonders ratsam sein, um ihre Beschwerden zu lindern oder einer Verschlimmerung ihrer Leiden vorzubeugen. Dieser Umstand allein macht den Sport aber nicht zur Heilbehandlung und die mit ihm verbundenen Kosten nicht zu außergewöhnlichen Belastungen.
• Aufwendungen für die Ausübung von Sport gehören grundsätzlich zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, wenn der Sport betrieben wird, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen, zu lindern oder zu bessern. Dann muss der Sport aber nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes betrieben werden.
• Rehabilitationssport (z.B. Rückenschule oder Seniorengymnastik) ist seinem Charakter nach eine Vorsorgemaßnahme. Dieser Art von Sport fehlen konkrete Vorgaben, welche spezifischen Übungen in welchen zeitlichen Intervallen durchgeführt werden sollen.
• Kosten werden auch nicht dadurch zwangsläufig, dass sie neben ihrer präventiven auch eine unterstützende Wirkung auf den individuellen Heilungsverlauf haben. Objektiver steuerlicher Maßstab bei der Teilnahme an Präventionsangeboten
zur Unterstützung der Heilung ist der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Besteht kein Leistungsanspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse, weil das Maß medizinisch notwendiger Versorgung bereits erreicht ist, kommen außergewöhnliche Belastungen nicht in Betracht. |