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Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Pflegepauschbetrag - Pflegegeld darf weitergeleitet werden
23.04.2009
 

Pflegen Sie einen Angehörigen, der nicht nur vorübergehend hilflos ist, können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung einen Pflegepauschbetrag von 1.800 € steuermindernd als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Allerdings dürfen Sie für die Pflege keine Einnahmen erhalten. Erfreulicherweise hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es unschädlich ist, wenn die gepflegte Person Ihnen das Pflegegeld weiterleitet und Sie davon nur Aufwendungen für den Pflegebedürftigen begleichen. Sie dürfen auch Rücklagen ansparen, um spätere Aufwendungen des Pflegebedürftigen begleichen zu können. Sie sollten allerdings darauf achten, dass Sie in einem solchen Fall die Verwendung der Gelder gegenüber dem Finanzamt nachweisen können. Können Sie einen solchen Verwendungsnachweis nicht erbringen, versagt das Finanzamt möglicherweise den Abzug des Pflegepauschbetrags.

 

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