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Mandanteninformationen

Abzugsverbot - Teure Neuwagen und Oldtimer
30.06.2011
 

Die Abschreibung auf den Kaufpreis eines betrieblichen Fahrzeugs oder die Leasingraten und laufende Kosten des Kfz sind als Betriebsausgaben absetzbar. Insoweit wird der steuerpflichtige Gewinn gemindert. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht völlig uneingeschränkt: Ein teurer, luxuriöser oder sportlicher Wagen kann nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen gelten und somit Kosten verursachen, die zur privaten Lebensführung gehören. Dieses gesetzliche Betriebsausgabenabzugsverbot gilt vor allem für die Unterhaltung bestimmter Pkws, von Flugzeugen sowie von Segel- und Motorjachten.

Im Rahmen der Gewinnermittlung gilt dabei nicht der Kaufpreis als unangemessen, sondern erst die daraus resultierenden Abschreibungen (AfA). Daher ist der Wagen selbst dann mit den vollen Anschaffungskosten auszuweisen, wenn sein Kaufpreis laut Finanzamt zu üppig ist. Er ist auch in der üblichen Weise abzuschreiben.

Der Teil der AfA, der als unangemessene Betriebsausgabe gilt, ist in einem zweiten Schritt dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Die übrigen laufenden Betriebskosten dürfen dagegen in der Regel voll abgesetzt werden, da sie auch für einen angemessenen Wagen angefallen wären. Bei einem geleasten Fahrzeug wird mit den Raten wie bei der AfA verfahren: Der unangemessene Teil der Zahlungen wird dem Gewinn hinzugerechnet.

Die Kosten teurer und sportlicher Fahrzeuge können aber auch insgesamt vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen werden, so beispielsweise bei einem Jaguar E-Type mit Baujahr 1973, der als Oldtimer mit historischem Kennzeichen ausschließlich betrieblich genutzt wird. In diesem Fall liegen selbst dann unangemessene Repräsentationsaufwendungen vor, wenn der Wagen bei Hausbesuchen eingesetzt wird.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg geht davon aus, dass ein Oldtimer nicht betrieblich notwendigen Interessen, sondern wegen seiner Nähe zur privaten Lebensführung der Freizeitgestaltung dient. Er bietet weder den Komfort noch den Sicherheitsstandard eines Neuwagens, kann aber wegen seines Erscheinungsbilds, seiner Motorisierung und Seltenheit ein Liebhaberinteresse beim Halter befriedigen.

 

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