Ihre Grundsteuerfälle können Sie ab sofort mit Verweis auf die umstrittene und möglicherweise veraltete Bemessungsgrundlage für die Kommunalabgabe offenhalten.
Für die Grundsteuer werden immer noch die Einheitswerte aus dem Jahr 1964 herangezogen. In den neuen Bundesländern sind es sogar die Wertverhältnisse von 1935. Das hat der Bundesfinanzhof für Festsetzungen nach dem 01.01.2007 als verfassungsrechtlich höchst zweifelhaft eingestuft. Seiner Ansicht nach ist die Berechnung nicht mehr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz im Grundgesetz vereinbar. Außerdem sind die Einheitswerte für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bereits 1996 abgeschafft und seither durch marktgerechtere Ermittlungsmethoden ersetzt worden. Gegen dieses Urteil ist zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingelegt worden. Hinweis: Für Immobilieneigentümer kann es sich lohnen, wenn wir gegen die Einheitswertfeststellung oder den Grundsteuermessbescheid Einspruch einlegen. Zunächst ist die Grundsteuer zwar trotz ruhenden Einspruchsverfahrens in unveränderter Höhe weiterzuzahlen. Im Falle einer positiven Entscheidung des BVerfG besteht aber die Aussicht auf eine Rückzahlung zu viel gezahlter Grundsteuer - und höher als bisher wird sie nicht: Sollte sich Ihre Steuerlast durch das Urteil erhöhen (sogenannte Verböserung), kann der Einspruch noch zurückgenommen werden. |