Grundsätzlich gilt für die Umsätze aus dem Betrieb eines Schwimmbads sowie aus der Verabreichung von Heilbädern nur ein Umsatzsteuersatz von 7 %. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) handelt es sich bei der sogenannten Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie allerdings nicht um die Verabreichung von Heilbädern.
Bei dieser Therapie wird neben der Verabreichung von Vitalstoffen und einem Bewegungstraining ein Sauerstoff-Luft-Gemisch inhaliert. Laut BFH sind Heilbäder aber zu therapeutischen Zwecken genutzte Bäder, die das Eintauchen des Körpers oder bestimmter Körperteile in Wasser oder andere Flüssigkeiten und damit eine äußerliche Anwendung auf den Körper erfordern.
Hinweis: Nach Ansicht der Finanzverwaltung fallen Saunabäder ebenfalls unter die Steuerermäßigung für Heilbäder. Die Umsätze aus ihrem Betrieb sind daher nur mit 7 % zu versteuern. Somit legt die Finanzverwaltung den Begriff des Heilbads weiter aus als der BFH.
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