Im Umsatzsteuerrecht ist es manchmal schwierig zu entscheiden, ob Umsätze im Zusammenhang mit Heilbehandlungen steuerfrei sind oder nicht.
Zu einem Arzt für Laboratoriumsmedizin, der medizinische Analysen und Laboruntersuchungen im Auftrag behandelnder Ärzte oder von deren La-boren/Laborgemeinschaften durchführt, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) 2007 entschieden: Der Laborarzt erbringt ärztliche Heilbehandlungen, die nicht der Umsatzsteuer unterunterliegen.
Anders sieht die Beurteilung aus, wenn statt humanärztlichen tierärztliche Leistungen erbracht werden. Bei einem Tierarzt, der ein Labor für biomedizinische Diagnostik an Tieren betreibt, unterliegt die Untersuchung des Probenmaterials in der Regel der Umsatzsteuer. Im Streitfall führe der Tierarzt anhand des Probenmaterials von Versuchstieren serologische und virologische Untersuchungen durch, um festzustellen, ob ein Tierbestand frei von Infektionskrankheiten war. Das Ergebnis hielt er in Prüfberichten fest und gab bei Infektionen weitergehende Empfehlungen. Soweit er die Untersuchungen für ausländische Unternehmen durchführte, behandelte er die Umsätze als in Deutschland nicht steuerbar.
Laut BFH sind die Umsätze aber im Inland zu versteuern. Die Leistungen, die der Tierarzt erbracht hat, sind weder Arbeiten an beweglichen Gegenständen noch deren Begutachtung noch Beratungsleistungen. In diesem Fall ist der Ort, an dem die Leistung erbracht worden ist, der inländische Sitz des Unternehmens (also das Labor). |