Betreiben Sie Ihre Arztpraxis im Ausland, haben Ihren Wohnsitz aber in Deutschland, unterliegen grundsätzlich Ihre gesamten Einkünfte der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Inland. Allerdings kann dies auch zu steuerpflichtigen Einkünften im Ausland führen. Um eine solche mehrfache Besteuerung zu vermeiden, bestehen mit fast allen Staaten sogenannte Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA). Aufgrund dieser Abkommen werden unter anderem Gewinne und Verluste aus ärztlichen Praxen
• entweder voll in Deutschland versteuert und die ausländische Einkommensteuer auf die deutsche angerechnet (Anrechnungsmethode)
• oder von der Besteuerung in Deutschland freigestellt (Freistellungsmethode).
Bei Anwendung der Freistellungsmethode ändert sich grundsätzlich auch der auf die übrigen Einkünfte entfallende Einkommensteuersatz. Die steuerfreien Einkünfte werden nämlich in die Bemessung des Steuersatzes einbezogen. Dieser erhöht oder vermindert sich je nachdem, ob Gewinne oder Verluste erzielt werden (positiver bzw. negativer Progressionsvorbehalt).
Möglicherweise erzielen Sie aus dem Verkauf Ihrer ausländischen Praxis einen Gewinn. Falls das DBA die Freistellung vorsieht, greift zwar der (positive) Progressionsvorbehalt. Durch die „Fünftelregelung“ für Veräußerungsgewinne wird dieser aber insoweit gemildert, als dass nur ein Fünftel des Veräußerungsgewinns dem positiven Progressionsvorbehalt unterliegt.
Anders sieht die steuerliche Beurteilung aus, wenn Sie einen Veräußerungsverlust erzielen: Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (FG) ist die Fünftelregelung dann nicht anzuwenden. |