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Mandanteninformationen

Umsatzsteuerbefreiung - Umfangreicher Katalog über Gutachterleistungen veröffentlicht
25.07.2011
 

Grundsätzlich sind Ihre Umsätze als Arzt oder Zahnarzt in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings sind nur solche Umsätze steuerfrei, die der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen. Diese Einschränkung geht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zurück. Die Abgrenzung der steuerfreien von den steuerpflichtigen Leistungen bereitet immer wieder Schwierigkeiten.

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) hat nun zur Umsatzsteuerbefreiung ärztlicher Leistungen Stellung genommen. Dabei widmet sie sich speziell dem Bereich der ärztlichen Gutach Gutachten und bietet einen umfangreichen Katalog der gutachterlichen Leistungen, die umsatzsteuerpflichtig sind. Dazu gehören unter anderem die folgenden Leistungen:

• Alkohol- und Drogengutachten zur Untersuchung der Fahrtüchtigkeit,

• Blutalkoholuntersuchungen für gerichtliche Zwecke in Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung,

• medizinisch-psychologische Gutachten über die Fahrtauglichkeit,

• anthropologisch-erbbiologische Gutachten,

• Blutgruppenuntersuchungen und DNA-Analysen (z.B. zur Vaterschaftsfeststellung oder Spurenauswertung),

• Gutachten bei Strafverfahren,

• sportmedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Training,

• reisemedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen,

• Gutachten über den Gesundheitszustand für Versicherungsabschlüsse,

• Zeugnisse oder Gutachten über das Seh- und Hörvermögen.

Auch ärztliche Leistungen der Schönheitschirurgen, bei denen kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, sind umsatzsteuerpflichtig.
Ergänzend hat die OFD die steuerfreien Leistungen aufgelistet. Dazu gehören unter anderem:

• körperliche Untersuchung von Personen im Polizeigewahrsam zur Überprüfung, ob sie in der Zelle verwahrt werden können,

• Gutachten zu medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen,

• Vorsorgeuntersuchungen, bei denen Krankheiten möglichst frühzeitig festgestellt werden sollen (z.B. Krebs- oder Glaukomfrüherkennung),

• Mammographien einschließlich der von Radiologen erstellten Mammographien bei Screenings,

• individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL),

• Alkohol- und Drogengutachten zwecks anschließender Heilbehandlung.

Hinweis: Wichtig ist in diesem Kontext die Umsatzgrenze für die Anwendung der „Kleinunternehmerregelung“. Sie müssen keine Umsatzsteuer zahlen, sofern Ihre steuerpflichtigen Umsätze des Vorjahres 17.500 € nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen werden.

 

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