Der hohe Kapitalbedarf für den Erwerb und Betrieb eines Tank- oder Containerschiffs wird nicht selten über eine Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft gedeckt. An dieser beteiligen sich verschiedene Kapitalanleger als Kommanditisten.
Bisher war nicht höchstrichterlich geklärt, wie Konzeptions-, Gründungs-, Finanzierungs- und Platzierungskosten eines solchen Schiffsfonds zu behandeln sind. Für die Anleger ergeben sich steuerlich sehr unterschiedliche Auswirkungen - je nachdem, ob die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Schiffsfonds
• als Betriebsausgaben sofort abgezogen werden können oder
• als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten über die Nutzungsdauer abzuschreiben sind.
Ein sofortiger Abzug dieser betragsmäßig durchaus ins Gewicht fallenden Kosten wäre für Kapitalanleger steuerlich vorteilhaft. Denn dadurch könnte ihnen bereits in der Beitrittsphase ein höherer und mit positiven anderen Einkünften ausgleichsfähiger Verlust zugewiesen werden.
Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) diesen Steuervorteil allerdings abgelehnt und seine restriktive, zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung auch auf Schiffsfonds erstreckt: Die Aufwendungen müssen als Anschaffungskosten des Schiffs behandelt werden. Folglich muss die Gesellschaft sie in ihrer Steuerbilanz in voller Höhe und als Anschaffungskosten aktivieren. Bei den Kapitalanlegern wirken sich die Gründungskosten des Fonds nur verteilt über die Abschreibungsdauer aus. Auf den hohen verrechenbaren Verlust, der bei einem sofortigen Kostenabzug möglich gewesen wäre, müssen sie verzichten.
Hinweis: In seinem Urteil geht der BFH auch auf die Abschreibungsdauer hochseetauglicher Tankschiffe ein und schätzt die Nutzungsdauer der Tankergeneration von sog. Doppelhüllentankern auf 17 Jahre. Die amtlichen AfA-Tabellen der Finanzverwaltung gehen noch von einer zwölfjährigen Nutzungsdauer aus.
Ähnlich schlecht sieht es auch für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Windkraftfonds-GmbH & Co. KG aus. Der BFH hat entschieden, dass sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Windkraftfonds Anschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter darstellen. Auch hier bleibt der möglicherweise im Vorfeld versprochene Steuervorteil in Form von sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben also aus. |