Das Finanzgericht Münster (FG) hat Zweifel an der richtlinienkonformen Umsetzung der Umsatzsteuerbefreiung für Krankenhäuser geäußert: Die deutschen Regelungen könnten seiner Ansicht nach gegen europäisches Recht verstoßen.
Mit der Neuregelung seit 2009 hat der Gesetzgeber die Steuerbefreiung für Krankenhäuser an das Vorliegen einer Zulassung durch einen Sozialversicherungsträger geknüpft. Private Krankenhäuser können die Steuerbefreiung nur noch in Anspruch nehmen, wenn sie beispielsweise durch die Krankenkasse als sogenanntes Plankrankenhaus zugelassen sind.
Eine Privatklinik hatte sich gegen ihre Umsatzsteuerfestsetzung gewendet. Zwar war sie nicht zugelassen, ihr Leistungsspektrum jedoch vergleichbar mit dem anderer zugelassener Krankenhäuser. Dennoch hatte das Finanzamt die Befreiung von der Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die fehlende Zulassung verweigert. Nach Auffassung des FG müssen aber auch private Klinken, die im Wesentlichen Heilbehandlungsleistungen erbringen, steuerbefreit sein. |